Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften enthält. Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, indem es die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten erleichtert.
Bis zum 31. Juli 2021 galt eine Meldefiktion für diejenigen Gesellschaften, die ihre Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern, wie z.B. dem Handelsregister, offenlegen mussten. Diese Gesellschaften waren von der Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister befreit. Mit der Umstellung des Transparenzregisters vom Auffang- zum Vollregister ist diese Meldefiktion entfallen. Seitdem müssen alle Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.
Für die Verpflichteten nach dem GwG wurde jedoch eine Übergangsregelung geschaffen, die ihnen Zeit gibt, ihre Geschäftspartner auf Unstimmigkeiten zu überprüfen. Nach § 59 Abs. 10 GwG mussten sie bis zum 1. April 2023 keine Unstimmigkeitsmeldungen abgeben, wenn eine Meldung zum Transparenzregister nach der alten Rechtslage entbehrlich war.
Überblick
- Seit dem 02.04.2023 müssen alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den eigenen Informationen melden.
- Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn es Abweichungen bei Namen, Geburtsdatum, Wohnort oder Art der wirtschaftlichen Berechtigung gibt.
- Die Unstimmigkeitsmeldung muss unverzüglich über das Meldeportal auf der Homepage des Transparenzregisters erfolgen.
- Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.