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e-Rechnungspflicht - ab 01.01.2025

Gesetzeslage ab dem 01.01.2025

Ab Januar 2025 werden elektronische Rechnungen für die inländischen B2B-Leistungen (d.h. Lieferung eines im Inland ansässigen Unternehmers an einen ebenfalls im Inland ansässigen Unternehmer) grundsätzlich verpflichtend sein. Hierfür wurde im Rahmen der

Gesetzesänderung der Vorrang der Papierrechnung in

§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG i.d.F. 2023 gestrichen und die E-Rechnung zum Normalfall erklärt.

Eine aktive Zustimmung für E-Rechnungen, wie sie bisher im Gesetz verankert war, ist nunmehr obsolet. In Ausnahmefällen sind jedoch auch Rechnungen in anderer elektronischer Form oder in Papierform weiterhin erlaubt.Grundsätzlich ist im Rahmen von B2B-Umsätzen bei der Ausstellung von Rechnungen künftig nur noch das an den ViDARechtsetzungsvorschlag

angelehnte und auf der CEN-Norm EN 16931 basierende Format zulässig (Richtlinie 2014/55/EU). Abweichend

hiervon kann das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger (individuell) vereinbart werden. Als notwendige Bedingung nennt der Gesetzgeber hier, dass das genutzte Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben in die CEN-Norm ermöglichen oder mit dieser interoperabel sein muss.

Nicht betroffen von der E-Rechnungspflicht sind hingegen steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis zu

250 EUR (Bruttorechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer gem. § 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).

 

Sofern eine Leistung an einen Nicht-Unternehmer, in den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers oder im Rahmen der umsatzfreien Umsätze ausgeführt wird, kann der Rechnungsaussteller weiterhin eine „sonstige Rechnung“ (z. B. Papier oder PDF-Rechnungen) ausstellen. Durch das Gesetz wurde zudem die Möglichkeit eröffnet, E-Rechnungen oder „sonstige Rechnungen“ in elektronischer Form auch im B2C-Bereich zu nutzen.

Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Empfängers notwendig.

 

Übergangsregelungen im Rahmen der E-Rechnungsverpflichtung

Aufgrund der vielfach geäußerten Bedenken aus der Wirtschaft wurde eine gestaffelte Einführung der E-Rechnung in das Gesetz aufgenommen. Die Einführung erfolgt in den nachfolgend aufgeführten Zeitintervallen und differenziert zwischen Rechnungsausstellern und Rechnungsempfängern:

  • Rechnungsempfänger:
    Alle inländischen Rechnungsempfänger sind ab dem 01.01.2025 dazu verpflichtet E-Rechnungen zu empfangen.
  • Rechnungsaussteller:
    Für die in den Jahren 2025 und 2026 erbrachten Leistungen sind neben E-Rechnungen weiterhin Papierrechnungen sowie sonstige ERechnungen zulässig (Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich).
    Für das Jahr 2027 dürfen weiterhin Papierrechnungen und sonstige E-Rechnungen ausgestellt werden (Zustimmung erforderlich), sofern das jeweilige Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 800.000 EUR erwirtschaftet hat.